Die Rolle des Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin sowie der Zeitpunkt von deren Gründung liessen sich den Handelsregisterakten entnehmen. Die Kontoeröffnungsunterlagen enthielten hierzu keine zusätzlichen Informationen, was seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet werde. Da eine Kontoeröffnung und Kontoführung einer Aktiengesellschaft erst nach Handelsregistereintrag möglich sei, könnten die Kontoauszüge keine neuen Erkenntnisse zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit liefern. Zudem sei der Deliktszeitraum bis zum 28. April 2023 beschränkt, weshalb Kontoauszüge nach diesem Zeitpunkt irrelevant seien.