2.4. Die Beschwerdeführerin bringt mit Stellungnahme vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb zur Klärung des Tatvorwurfs bzw. Sachverhalts die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin benötigt würden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfüge über den Businessplan sowie über Angaben zum Zeitpunkt, zu welchem dieser angeblich an die Bank weitergeleitet worden sei (Stellungnahme, Ziff. 1).