Da die Kantonale Staatsanwalt seit einem Jahr Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt habe und wisse, dass diese keine relevanten Informationen enthielten, sei die Beschlagnahme weder notwendig noch zulässig. Die angefochtene Verfügung sei daher unzureichend begründet und zudem unvollständig, da andere sichergestellte Unterlagen nicht erfasst seien. Sie sei deshalb aufzuheben. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien ohne Einsichtsmöglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte zurückzugeben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Beschwerde, S. 9 ff.).