Dieses Interesse sei klar höher zu gewichten als eine allfällige Neugier anderer Parteien. Zudem sei der Editionsverfügung zu entnehmen, dass Unterlagen vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024 erhoben worden seien, was den untersuchten Deliktszeitraum vom Juli 2022 bis April 2023 deutlich überschreite und die Unverhältnismässigkeit offensichtlich mache. Da die Kantonale Staatsanwalt seit einem Jahr Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt habe und wisse, dass diese keine relevanten Informationen enthielten, sei die Beschlagnahme weder notwendig noch zulässig.