Die Strafuntersuchung betreffe keine Vermögensdelikte, sondern einzig die Frage, ob Personal und Patienten unlauter abgeworben und Geschäftsgeheimnisse zum Aufbau einer neuen Arztpraxis verwendet worden seien. Daraus ergebe sich bereits, dass Bankunterlagen keinen Beweis für oder gegen diese Delikte bilden könnten und für die Untersuchung irrelevant seien. Weder Eröffnungsunterlagen, Standardverträge, KYC-Abklä- rungen noch Kontoauszüge oder anderes zeigten einen Bezug zu den Deliktsvorwürfen, wovon sich die Kantonale Staatsanwaltschaft während über eines Jahres habe überzeugen können.