Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis müssten nicht verfahrensrelevante Aufzeichnungen aus den Akten ausgeschieden werden. Indem die Kantonale Staatsanwaltschaft sämtliche Akten beschlagnahme, ohne deren fehlende Relevanz und das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu beachten, berücksichtige sie dies nicht (Beschwerde, S. 8 f.).