Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Schutz ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV sowie ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Die umfassend vorgesehene Beschlagnahme von rein privaten, mit den untersuchten angeblichen Vorgängen in keinem Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen sei unzulässig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hätte daher insbesondere die nicht relevanten Aufzeichnungen zurückgeben und nicht sämtliche sichergestellten Unterlagen beschlagnahmen dürfen (Beschwerde, S. 7).