2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits mehrfach Akten ediert und gesichtet, sodass eine Siegelung nicht mehr möglich sei. Da das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerdelegitimation der Betroffenen gegen die Editionsverfügungen verneint habe, bleibe einzig die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der entsprechenden Aufzeichnungen. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe jedoch wiederholt dazu geführt, dass den Betroffenen das rechtliche Gehör faktisch verweigert worden sei (Beschwerde, S. 4 f.).