2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung aus, die genannten Unterlagen seien mittels Editionsverfügungen erhoben worden. Auf diese werde verwiesen. Die edierten Unterlagen seien zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich, weshalb sie gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen seien. -5-