1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ordnete mit der angefochtenen Verfügung die Beschlagnahme zahlreicher Bankunterlagen der Beschwerdeführerin (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotauszüge, Kundendossier, etc.) bei der I._____ (fortan: […]) an. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfahrenshandlung beschwert und hat als andere Verfahrensbeteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 105 lit. f i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung der Beschlagnahme. Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.