3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor.