1.5. Auf die gegen die Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und vom 24. Juni 2024 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheiden vom 21. Mai 2025 (SBK.2024.292 und SBK.2024.306) nicht ein. 2. Am 27. Juni 2025 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie die Beschlagnahme unter anderem der mit Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und 24. Juni 2024 erhobenen Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwerdeführerin (act. 5.8 001-260) anordnete.