1.4. Am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft je eine an die I._____ (Group Functions/Injunctions) adressierte und mit einem Mitteilungsverbot bis zum 31. Juli 2024 versehene Editionsverfügung. Darin verlangte sie die Herausgabe sämtlicher Informationen über bestehende oder ehemalige Bankbeziehungen jeglicher Art zum Beschuldigten 1 und zur Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024, bei welchen diese entweder Vertragsparteien waren, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst wurden oder über dauernde Vollmachten verfügten.