Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.181 (STA.2023.249) Art. 286 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- C._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Blattner, […] Beschuldigter 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Engler, […] Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 27. Juni 2025 in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die E._____ AG und die F._____ AG, beide in L._____, zeigten A._____ (fortan: Beschuldigter 1) neben "etwaigen Mitbeteiligten" am 15. Juni 2023 an, da er während seiner Anstellung bei der E._____ AG das Konkurrenz- unternehmen C._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) aufgebaut und hierfür ihren Standort P._____ komplett ausgehöhlt und nachhaltig geschä- digt habe, indem er (jeweils mutmasslich) vertrauliche Geschäftsdaten von ihr abgezogen, langjährige Mitarbeitende sowie Patienten abgeworben so- wie Zuweiserbeziehungen beeinträchtigt habe. Gestützt darauf beantrag- ten die E._____ AG und die F._____ AG, gegen den Beschuldigten 1 sowie etwaige Mitbeteiligte sei eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie "alle weiteren einschlägigen Delikte" zu eröffnen. Im Nachgang zu dieser Strafanzeige erfolgten verschiedene Ergänzungen derselben. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 3. November 2023 die Er- öffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Ver- wertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG). Mit Verfügun- gen vom 27. November 2023 und vom 3. Juni 2024 dehnte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf die Tatbestände der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) aus. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Berufsge- heimnisses (Art. 321 StGB), begangen durch Überlassung einer "TP-Rech- nung" eines Patienten an seine Rechtsvertreterin, erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 1.3. Am 29. Juli 2024 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 2) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 2 StGB). Dies we- gen des Verdachts, dass er vom Beschuldigten 1 erhaltene vertrauliche Daten der E._____ AG zur Erstellung eines Businessplans der Beschwer- deführerin verwendet habe, um für diese von der I._____ einen Betriebs- kredit erhältlich zu machen. -3- 1.4. Am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erliess die Kantonale Staatsanwalt- schaft je eine an die I._____ (Group Functions/Injunctions) adressierte und mit einem Mitteilungsverbot bis zum 31. Juli 2024 versehene Editionsver- fügung. Darin verlangte sie die Herausgabe sämtlicher Informationen über bestehende oder ehemalige Bankbeziehungen jeglicher Art zum Beschul- digten 1 und zur Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024, bei welchen diese entweder Vertragsparteien waren, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst wurden oder über dauernde Vollmach- ten verfügten. Weiter verlangte sie die Herausgabe sämtlicher durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter eingereichten Unterlagen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 24. Juni 2024 zum Abschluss und zur Erfüllung der Kreditvereinbarungen mit der I._____. 1.5. Auf die gegen die Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und vom 24. Juni 2024 erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin trat die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Ent- scheiden vom 21. Mai 2025 (SBK.2024.292 und SBK.2024.306) nicht ein. 2. Am 27. Juni 2025 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Be- schlagnahmebefehl, mit welchem sie die Beschlagnahme unter anderem der mit Editionsverfügungen vom 4. Juni 2024 und 24. Juni 2024 erhobe- nen Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwerdeführerin (act. 5.8 001-260) anordnete. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ihr am 30. Juni 2025 zugestellten Beschlagnahmebefehl vom 27. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den folgenden Anträgen: -4- " 1. Es sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 in Bezug auf die act. 5.8 001-280 (Unterlagen I._____) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Teil-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist eine beschwerdefähige Verfü- gung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft ordnete mit der angefochtenen Verfü- gung die Beschlagnahme zahlreicher Bankunterlagen der Beschwerdefüh- rerin (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotaus- züge, Kundendossier, etc.) bei der I._____ (fortan: […]) an. Die Beschwer- deführerin ist durch diese Verfahrenshandlung beschwert und hat als an- dere Verfahrensbeteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 105 lit. f i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Aufhebung der Beschlagnahme. Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Kurzbegründung der ange- fochtenen Verfügung aus, die genannten Unterlagen seien mittels Editions- verfügungen erhoben worden. Auf diese werde verwiesen. Die edierten Unterlagen seien zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich, weshalb sie ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zu beschlagnahmen seien. -5- 2.2. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe bereits mehrfach Akten ediert und gesichtet, so- dass eine Siegelung nicht mehr möglich sei. Da das Obergericht des Kan- tons Aargau die Beschwerdelegitimation der Betroffenen gegen die Editi- onsverfügungen verneint habe, bleibe einzig die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der entsprechenden Aufzeichnungen. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft habe jedoch wiederholt dazu geführt, dass den Betroffenen das rechtliche Gehör faktisch verweigert worden sei (Be- schwerde, S. 4 f.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahme mit dem blos- sen Verweis auf die Editionsverfügung nicht hinreichend begründet und auch nicht dargelegt, weshalb die Unterlagen zur Klärung der Tatvorwürfe erforderlich seien, womit sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch das rechtliche Gehör verletzt seien (Beschwerde, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf Schutz ihrer Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV sowie ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Die um- fassend vorgesehene Beschlagnahme von rein privaten, mit den unter- suchten angeblichen Vorgängen in keinem Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen sei unzulässig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hätte daher insbesondere die nicht relevanten Aufzeichnungen zurückgeben und nicht sämtliche sichergestellten Unterlagen beschlagnahmen dürfen (Be- schwerde, S. 7). Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis müssten nicht verfahrensrele- vante Aufzeichnungen aus den Akten ausgeschieden werden. Indem die Kantonale Staatsanwaltschaft sämtliche Akten beschlagnahme, ohne de- ren fehlende Relevanz und das überwiegende Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin zu beachten, berücksichtige sie dies nicht (Be- schwerde, S. 8 f.). Die Strafuntersuchung betreffe keine Vermögensdelikte, sondern einzig die Frage, ob Personal und Patienten unlauter abgeworben und Geschäftsge- heimnisse zum Aufbau einer neuen Arztpraxis verwendet worden seien. Daraus ergebe sich bereits, dass Bankunterlagen keinen Beweis für oder gegen diese Delikte bilden könnten und für die Untersuchung irrele- vant seien. Weder Eröffnungsunterlagen, Standardverträge, KYC-Abklä- rungen noch Kontoauszüge oder anderes zeigten einen Bezug zu den De- liktsvorwürfen, wovon sich die Kantonale Staatsanwaltschaft während über eines Jahres habe überzeugen können. Die Offenlegung dieser verfah- rensirrelevanten Unterlagen greife jedoch in unnötiger, unverhältnismässi- ger und massiver Weise in die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde- führerin ein. Den Verfahrensparteien werde auf völlig unnötige Weise -6- Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Zahlungsverkehr einer bloss von der Edition betroffenen Dritten – nicht einmal einer Beschuldigten – gewährt. Eine Beschlagnahme sei aber gerade gegenüber Nichtbeschul- digten nach Art. 197 Abs. 2 StPO nur äusserst zurückhaltend anzuordnen, womit der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zusätzlich betont werde. Dass die Privatklägerin in direktem Wettbewerb zur Beschwerdeführerin stehe, mache das Geheimhaltungsinteresse umso nachvollziehbarer. Dieses In- teresse sei klar höher zu gewichten als eine allfällige Neugier anderer Par- teien. Zudem sei der Editionsverfügung zu entnehmen, dass Unterlagen vom 1. Januar 2022 bis zum 4. Juni 2024 erhoben worden seien, was den untersuchten Deliktszeitraum vom Juli 2022 bis April 2023 deutlich über- schreite und die Unverhältnismässigkeit offensichtlich mache. Da die Kan- tonale Staatsanwalt seit einem Jahr Einsicht in sämtliche Unterlagen ge- habt habe und wisse, dass diese keine relevanten Informationen enthielten, sei die Beschlagnahme weder notwendig noch zulässig. Die angefochtene Verfügung sei daher unzureichend begründet und zudem unvollständig, da andere sichergestellte Unterlagen nicht erfasst seien. Sie sei deshalb auf- zuheben. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin seien ohne Einsichts- möglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte zurückzugeben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen (Beschwerde, S. 9 ff.). 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die beschlagnahmten Unterlagen seien für die Abklärung der Tatvorwürfe offensichtlich von Relevanz. Die Kontoeröffnungsunterlagen seien erfor- derlich, um sowohl die Rolle der Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin als auch den Zeitpunkt deren Gründung zu klären. Die Kontoauszüge dien- ten der Feststellung, wann die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgenommen worden sei und ab wann ehemalige Mitarbeitende der E._____ AG Zahlungen erhalten und damit ihre Tätigkeit bei der Beschwer- deführerin aufgenommen hätten. Aktuelle Bankunterlagen könnten einen allfälligen finanziellen Schaden der E._____ AG durch die Gründung der Beschwerdeführerin belegen. Die Finanzzahlen seien geeignet, eine allfäl- lige Bereicherung der Beschuldigten als Aktionäre der Beschwerdeführerin zum Schaden der E._____ AG aufzuzeigen. Die Bau- und Einrichtungsab- rechnungen sowie der Mietvertrag und die Mietunterlagen seien relevant zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 würden des- sen Rolle bei der Beschwerdeführerin sowie seine finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe erhellen. Auch die Versicherungs- unterlagen könnten Aufschluss über den Zeitpunkt der Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin und die Rolle des Beschuldigten 1 geben (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2). -7- 2.4. Die Beschwerdeführerin bringt mit Stellungnahme vor, es sei nicht ersicht- lich, weshalb zur Klärung des Tatvorwurfs bzw. Sachverhalts die Bankun- terlagen der Beschwerdeführerin benötigt würden. Die Kantonale Staats- anwaltschaft verfüge über den Businessplan sowie über Angaben zum Zeit- punkt, zu welchem dieser angeblich an die Bank weitergeleitet worden sei (Stellungnahme, Ziff. 1). Die Rolle des Beschuldigten bei der Beschwerdeführerin sowie der Zeit- punkt von deren Gründung liessen sich den Handelsregisterakten entneh- men. Die Kontoeröffnungsunterlagen enthielten hierzu keine zusätzlichen Informationen, was seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht behauptet werde. Da eine Kontoeröffnung und Kontoführung einer Aktien- gesellschaft erst nach Handelsregistereintrag möglich sei, könnten die Kon- toauszüge keine neuen Erkenntnisse zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit liefern. Zudem sei der Deliktszeitraum bis zum 28. April 2023 beschränkt, weshalb Kontoauszüge nach diesem Zeitpunkt irrelevant seien. Der Tat- vorwurf beschränke sich auf Geschäftsgeheimnisverletzungen und das Ab- werben von Mitarbeitenden. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin stehe da- mit in keinem Zusammenhang. Auch lasse sich aus Kontoauszügen ein all- fälliger Ertrag nicht kausal einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder einem Abwerben von Mitarbeitenden zuordnen. Die Erwirtschaftung eines Ertrags sei lediglich Folge der Geschäftstätigkeit selbst (Stellungnahme, Ziff. 2.2). Die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin lägen vor, sodass deren Arbeitsbeginn und erstes Salär ersichtlich seien. Ebenso seien die Kündigungen bekannt, aus denen hervorgehe, dass die Mitarbei- tenden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – allesamt nach dem 28. April 2023 – für die E._____ AG gearbeitet hätten. Der Tätigkeitsbeginn bei der Beschwerdeführerin sei damit durch bereits beschlagnahmte und von der E._____ AG zur Verfügung gestellte Unterlagen belegt (Stellungnahme, Ziff. 2.2). Auch die Finanzzahlen seien für die Klärung des Tatvorwurfs irrelevant. Weder lasse sich daraus eine Bereicherung im Zusammenhang mit Ge- schäftsgeheimnisverletzungen oder Abwerbungen ableiten, noch sei eine solche Bereicherung Gegenstand der Tatvorwürfe. Selbst wenn eine Rele- vanz bestünde, wären die entsprechenden Unterlagen der Beschuldigten heranzuziehen, nicht aber jene der Beschwerdeführerin (Stellungnahme, Ziff. 2.3). Im Übrigen verfüge die Kantonale Staatsanwaltschaft aufgrund der be- schlagnahmten E-Mail-Korrespondenz über sämtliche Informationen, na- mentlich den Mietvertrag. Weshalb Bauabrechnungen, Mietunterlagen oder Einrichtungsabrechnungen Aufschluss über die Geschäftsaufnahme geben sollten, sei unklar. Aus dem Mietvertrag ergebe sich der Mietbeginn, -8- woraus sich ergebe, dass Ausbau und Einrichtung danach erfolgt seien (Stellungnahme, Ziff. 2.4). Es sei widerrechtlich, Informationen eines Beschuldigten über Unterlagen der Beschwerdeführerin zu beschaffen. Die Steuerunterlagen des Beschul- digten 2 könnten durch eine Edition direkt bei ihm erlangt werden, wobei ihm diesbezüglich ein Beschwerderecht zustehe. Eine Beschlagnahme bei der Bank der Beschwerdeführerin verletze die Verfahrensrechte des Be- schuldigten 2 und sei unzulässig, insbesondere da die Unterlagen im Hin- blick auf eine allfällige Geldstrafe beschlagnahmt werden sollten (Stellung- nahme, Ziff. 2.5). Die Rolle des Beschuldigten 2 ergebe sich, wie auch die Rolle des Beschul- digten 1, aus den Akten des Handelsregisteramts und nicht aus Steuerun- terlagen. Zusammenfassend seien die vorgesehenen Unterlagen nicht zur Klärung des Sachverhalts geeignet. Die erhofften Informationen (Ge- schäftsaufnahme, Rolle der Beschuldigten, Tätigkeitsaufnahme der Mitar- beitenden) ergäben sich bereits aus vorhandenen, rechtskräftig beschlag- nahmten Dokumenten. Ein Ertrag der Beschwerdeführerin sei für die Beur- teilung einer Geschäftsgeheimnisverletzung oder des Abwerbens von Mit- arbeitenden ohne Bedeutung (Stellungnahme, Ziff. 2.5 f.). 3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringt vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe wiederholt Akten und Aufzeichnungen edieren lassen, die mit einem Mittei- lungsverbot belegt gewesen seien und den Beschuldigten und Betroffenen daher nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Anstatt diesen das Siege- lungsrecht einzuräumen, habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Unter- lagen umfassend gesichtet (Beschwerde, S. 5). Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition von Unterlagen soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldig- ten Person den Sachverhalt weiter zu ermitteln (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 142). Die Siegelung dient dagegen dazu, einen vor- zeitigen Zugriff der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Da- ten zu verhindern. Eine Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts und kann diesen nicht mehr erfüllen, was auch vorliegend in Bezug auf die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft bereits eingesehenen Unterlagen der I._____ (act. 5.8 001-260) der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Die Zulässigkeit der "geheimen Durchsuchung" von in Verbindung mit einem Mitteilungsver- bot edierten Unterlagen ist in der Lehre umstritten, weil dadurch die Vor- schriften der Siegelung unterlaufen werden (vgl. etwa HENEG- HAN/MELE/MÜLLER/WOHLERS, E-Mails als Beweismittel im Strafverfahren, -9- AJP 2023, S. 1381 ff. und S. 1389 ff.). In solchen Konstellationen sind ent- sprechende Rügen daher – insbesondere auch zur Frage, ob die Staats- anwaltschaft die Geheimhaltungsinteressen Dritter und den deliktischen Zusammenhang der Unterlagen hinreichend berücksichtigt hat (vgl. 197 Abs. 2 StPO und Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO) – im Beschwerdeverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_929/2023 vom 22. Au- gust 2025 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Vorliegend erhält die Beschwerdeführe- rin die Gelegenheit, sich umfassend zur Zulässigkeit der Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ zu äussern. Damit wird ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör hinlänglich Rechnung getragen. 4. 4.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und unter an- derem dazu dienen, Beweise zu sichern (Art. 196 lit. a StPO). Solche Zwangsmassnahmen dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbe- schlagnahme). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4.3. Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme wer- den aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstan- des sowie kein Beschlagnahmeverbot. Zudem hat sich die Anordnung jeder Beschlagnahme im Einzelfall am Gebot der Verhältnismässigkeit messen zu lassen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 263 StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). - 10 - 5. 5.1. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen der I._____ ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen. 5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten 1 wird zunächst vorgeworfen, sich der Verwertung fremder Leistungen (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) strafbar gemacht zu haben. Konkret besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte 1 im Zeitraum Januar bis März 2023 E-Mails mit Unterlagen seiner damaligen Arbeitge- berin, der E._____ AG, in Verletzung der Informations- und Kommunikati- onstechnologie-Richtlinien an sich privat bzw. an seine private E-Mailadresse weiterleitete und diese Unterlagen für den Aufbau der Be- schwerdeführerin als Konkurrenzunternehmung seiner damaligen Arbeit- geberin verwendete (Eröffnungsverfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 3. November 2023). 5.2.2. Der Beschuldigte 1 steht weiter im Verdacht, sich der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er für einen un- bekannten Patienten der E._____ AG nach Beendigung seines Arbeitsver- hältnisses mit derselben einen Operationsbericht auf dem Papier und im Namen der E._____ AG datiert auf den 22. Dezember 2022 erstellt habe, um dem Patienten bei der teilweisen Rückforderung einer Anzahlung zu helfen (Ausdehnungsverfügung vom 27. November 2023). 5.2.3. Der Beschuldigte 1 steht zudem im Verdacht, sich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und der Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) strafbar gemacht zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, während seiner Tätigkeit als Leiter des Standorts P._____ das dortige Personal der E._____ AG für seine neue Praxis, die Beschwerdeführerin, abgeworben zu haben. Weiter soll er im Zeitraum zwi- schen ca. Juli 2022 und dem 28. April 2023 interne Zahlen zur Geschäfts- tätigkeit des Standorts P._____ der E._____ AG mit seinem Geschäfts- partner, dem Beschuldigten 2 (STA.2023.249), geteilt haben (Ausdeh- nungsverfügung vom 3. Juni 2024). 5.2.4. Der gegen den Beschuldigten 1 geführten Strafuntersuchung liegen ver- schiedene Delikte bzw. Tatverdachte im Zusammenhang mit dessen Tätig- keit bei der E._____ AG bzw. bei der Beschwerdeführerin sowie dessen Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 2 zugrunde. Fraglich und zu prü- fen ist, ob die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der - 11 - angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Unterlagen zu den Bankbe- ziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der I._____ (inkl. Konto- eröffnungsunterlagen, Saldostände, Konto- und Depotauszüge, Vermö- gensausweise, Vollmachten, etc.) geeignet und erforderlich sind, um die entsprechenden Tatverdachte gegen die Beschuldigten gegenwärtig (wei- ter) zu untersuchen. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Beschlagnahme beweisgeeigneter Unterlagen verhältnismässig im engeren Sinn ist, d.h. das öffentliche Interesse an der Strafuntersuchung das private Interesse der Beschwerdeführerin als am Strafverfahren unbeteiligte Dritte an der Geheimhaltung der entsprechenden Unterlagen überwiegt. 5.3. 5.3.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Kantonalen Staatsanwalt- schaft bei der I._____ eingeforderten und mit angefochtener Verfügung be- schlagnahmten Unterlagen zu den Bankbeziehungen der Beschwerdefüh- rerin und den Kreditvereinbarungen mit der I._____ zur weiteren Erfor- schung des Sachverhalts betreffend den Verdacht der Urkundenfälschung (vgl. E. 5.2.2 hiervor) beitragen könnten. Die entsprechenden Unterlagen weisen keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Fälschung eines Operationsberichts durch den Beschuldigten 1 bei der E._____ AG auf und sind daher von vornherein ungeeignet, einen Beweis hierfür zu liefern. Ent- sprechend fällt auch eine Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen zu Beweiszwecken ausser Betracht. 5.3.2. Weiter ist nicht ersichtlich, dass aus den Bankunterlagen der Beschwerde- führerin bei der I._____ sachdienliche Erkenntnisse zum Vorwurf der un- rechtmässigen Abwerbung von Mitarbeitenden der E._____ AG (vgl. E. 5.2.3 hiervor) gewonnen werden könnten. Weder die Beschuldigten noch die Beschwerdeführerin bestreiten, dass zwei ehemalige Mitarbei- tende der E._____ AG für die Beschwerdeführerin tätig wurden. Die ent- sprechenden Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten, sodass Arbeits- beginn und Entlöhnung der entsprechenden Mitarbeitenden der Kantona- len Staatsanwaltschaft bereits bekannt sind (act. 5.13 006-012). Die (zu- sätzliche) Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zu Beweiszwecken erweist sich diesbezüglich daher als unverhältnismässig und damit unzulässig. 5.3.3. 5.3.3.1. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung von Geschäfts- geheimnissen (Letzteres im Zusammenhang mit dem neuen Geschäfts- partner des Beschuldigten 1, dem Beschuldigten 2 [vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor]), ist aktenkundig, dass die beiden Beschuldigten die - 12 - Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.00 (90 Namenaktien zu Fr. 1'000.00 und 100 Namenaktien zu Fr. 100.00) gegründet haben und die Beschwerdeführerin nach der Eintra- gung ins Handelsregister am […] die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. Aus den Gründungsunterlagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass es sich beim Beschuldigten 1 um ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift und beim Beschuldigten 2 um den Präsidenten des Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift handelt (vgl. Auszüge des Handelsregisters des Kantons Aargau, act. 5.2 003 ff.). Die Klärung der Rollen der Beschul- digten bei der Beschwerdeführerin und des Zeitpunkts der Gründung lässt sich damit ohne Weiteres durch die öffentlich einsehbaren Unterlagen des Handelsregisters bewerkstelligen und erfordert keine Bankunterlagen der Beschwerdeführerin, sodass eine Beschlagnahme dieser Unterlagen zu Beweiszwecken ausser Betracht fällt. 5.3.3.2. Soweit dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird, er habe zum Aufbau der Beschwerdeführerin geschäftsinterne Unterlagen der E._____ AG unrecht- mässig an seine private E-Mail-Adresse weitergeleitet und interne Zahlen der E._____ AG mit dem Beschuldigten 2 geteilt, ist nicht ersichtlich und wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die beschlagnahmten Kontoeröffnungsunterlagen, Standardver- träge, Vollmachten und Unterschriftkarten sowie weitere Unterlagen betref- fend die wirtschaftlich Berechtigten (act. 5.8 005-042, act. 5.8 158-162) weitere sachdienliche Beweise liefern könnten. Aus diesen Unterlagen lässt sich weder eine unrechtmässige Weiterleitung interner Unterlagen durch den Beschuldigten 1 noch das Teilen derselben mit dem Beschuldig- ten 2 zum Nachteil der E._____ AG nachweisen. Die Beschlagnahme er- weist sich in diesem Zusammenhang daher als beweisuntauglich und damit unzulässig. 5.3.3.3. Mit Blick auf den Vorwurf, der Beschuldigte 1 habe interne Kennzahlen zur Geschäftstätigkeit der E._____ AG mit dem Beschuldigten 2 geteilt und zum Aufbau der Beschwerdeführerin genutzt, durfte die Kantonale Staats- anwaltschaft jedoch davon ausgehen, dass die Unterlagen im Zusammen- hang mit den bei der I._____ beantragten Betriebskrediten (act. 5.8 043- 087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie die Auszüge der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) be- weisrelevant sein könnten. Im Rahmen der Beantragung eines Betriebskre- dits eingereichte Unterlagen dürften regelmässig Informationen zur geplan- ten Geschäftstätigkeit bzw. zum erwarteten Geschäftsvolumen enthalten und könnten damit potenziell Aufschluss darüber geben, ob bzw. inwieweit der Beschuldigte 1 zwecks Aufbau der konkurrenzierenden Beschwerde- führerin konkret Geschäftsgeheimnisse der E._____ AG unrechtmässig - 13 - genutzt bzw. mit dem Beschuldigten 2 geteilt haben könnte (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3 hiervor). 5.3.3.4. Die Auszüge der bei der I._____ geführten Konten der Beschwerdeführerin erscheinen auch im Hinblick auf den Nachweis einer möglichen Verwen- dung interner Geschäftsgeheimnisse nicht von vornherein untauglich. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich aus den Auszügen ein Geschäftsertrag nachweisen liesse, der eine solche Verwendung belegt und zum Vorteil der Beschwerdeführerin bzw. zum Nachteil der E._____ AG erzielt wurde. Da ein solcher Ertrag erst mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit der C._____ AG und somit nach Beendigung des bis zum 28. April 2023 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beschuldigten 1 mit der E._____ AG hätte entste- hen können, erweist sich die Beschlagnahme der Kontoauszüge auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Gemessen an den Geheimhal- tungsinteressen der Beschwerdeführerin erscheint die Beschlagnahme dieser Unterlagen auch als im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb sie nicht zu beanstanden ist. 5.3.4. Entgegen der Auffassung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sind Steuer- akten des Beschuldigten 2 (act. 5.8 223-240) zwecks Abklärung seiner fi- nanziellen Verhältnisse im Hinblick auf eine allfällige Geldstrafe nicht im Rahmen einer Beschlagnahme von Bankunterlagen der Beschwerdeführe- rin bei der I._____, sondern bei der zuständigen Steuerbehörde gemäss Art. 195 Abs. 2 StPO einzuholen. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in diesem Punkt als unzulässig. 5.4. Zusammengefasst sind die mit angefochtener Verfügung vom 27. Juni 2025 beschlagnahmten Unterlagen der I._____ betreffend die Beschwer- deführerin mit Blick auf die zu untersuchenden Delikte und die Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 2 teilweise beweisuntaug- lich und deren Beschlagnahme unverhältnismässig. Einzig hinsichtlich der Vorwürfe der Verwertung fremder Leistungen, der ungetreuen Geschäfts- besorgung und der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses drängt sich die Beschlagnahme von Unterlagen zu den bei der I._____ beantragten Be- triebskrediten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie den Auszügen der bei der I._____ geführten Kon- ten der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) als Beweismittel auf, was angesichts der noch geringen Eingriffsintensität in die Rechte der Be- schwerdeführerin als verhältnismässig im engeren Sinne zu taxieren ist. Entsprechend ist die Beschlagnahme hinsichtlich sämtlicher übrigen Unterlagen der I._____ aufzuheben. Nachdem die I._____ diese Unterla- gen im Zuge der am 4. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 erlassenen Editi- onsverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft herausgab, ist die - 14 - I._____ als an den Unterlagen berechtigt zu erachten und sind diese daher an sie auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwer- deführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde teilweise, während die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerdeanträgen entsprechend teilweise unterliegt. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden nicht als Partei ins Beschwer- deverfahren einbezogen und sind nicht kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte der Beschwerde- führerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die Gesuchstellerin als Dritte hat Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Der Anspruch besteht gegen- über dem Staat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsa- chen, in: ZStrR 132/2014 S. 199; Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2). Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Entsprechend haben die geschädigten Dritten ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Über die Ansprüche ist spätestens im Rah- men des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. Novem- ber 2022 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin beantragt eine angemessene Entschädigung (Be- schwerde, Ziff. III). Die Beschwerdekammer hat die Gesuchstellerin nicht zur Bezifferung und Belegung aufzufordern, nachdem sie anwaltlich vertre- tene Dritte ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. No- vember 2022 E. 9.3). Auf ihren Entschädigungsantrag ist entsprechend nicht einzutreten. 7.3. Den Beschuldigten 1 und 2, welche nicht als Partei ins Beschwerdeverfah- ren einbezogen wurden, ist keine Entschädigung auszurichten. - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschlagnahme der Unterlagen der I._____ auf die Kreditvereinbarun- gen und dazugehörige Beilagen (act. 5.8 043-087, act. 5.8 168-222, act. 5.8 241-260) sowie die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin (act. 5.8 088-157) beschränkt wird. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die übrigen Unterla- gen zu den Bankbeziehungen der Beschwerdeführerin mit der I._____ an die I._____ auszuhändigen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 527.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Auf den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin wird nicht einge- treten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 16 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch