Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2025 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. - 10 -