Zwar obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse substanziiert darzulegen. Unbeholfene Rechtssuchende sind aber auf die zur Beurteilung eines Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen sowie die Folgen ihrer Säumigkeit hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einreichung aussagekräftiger Unterlagen aufgefordert hätte, wird von ihr nicht behauptet. Folglich kann das Gesuch derzeit nicht, wie von ihr mit Beschwerdeantwort offenbar gemeint, mangels Substantiierung abgewiesen werden.