2.2), seiner Substantiierungspflicht kommt er damit jedoch nicht nach, zumal auch keine Nachweise seiner finanziellen Verpflichtungen vorliegen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit zu prüfen. 4.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer fehlende finanzielle Mittel geltend mache, aber diesbezüglich, soweit ihr bekannt sei, keinerlei Unterlagen eingereicht habe.