4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Einkünfte aus Temporärarbeit würden für die Bezahlung eines Anwaltes nicht ausreichen, da er laufende Ausgaben wie Miete und Krankenkasse habe (Stellungnahme vom 25. Juli 2025). Unterlagen, mit denen er seine Mittellosigkeit darlegt, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Zwar lässt sich aus den im Verfahren liegenden Steuerunterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittels Temporärarbeit ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt (act. 2.2), seiner Substantiierungspflicht kommt er damit jedoch nicht nach, zumal auch keine Nachweise seiner finanziellen Verpflichtungen vorliegen.