4. 4.1. Anders als eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (notwendige Verteidigung) setzt eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen.