3.6. Daraus ergibt sich, dass bis zu weiteren Erkenntnissen aus dem Ermittlungsauftrag vom 11. März 2025 (act. 1.4.1) und einer Einvernahme die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Mittellosigkeit (vgl. E. 4), gegeben sind. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass diese widerrufen werden kann, wenn nach Erfüllung des Ermittlungsauftrags und Durchführung der Einvernahme die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3).