3.5. Zusammengefasst lässt sich zur Schwierigkeit des vorliegenden Falls sagen, dass dem Beschwerdeführer ein komplexeres Delikt vorgeworfen wird, wobei insbesondere die Schwierigkeit, bewusste Fahrlässigkeit von eventualvorsätzlichem Handeln abzugrenzen, besteht. Zusätzlich handelt es sich – die Komplexität erhöhend – um Zahlungen von mehreren verschiedenen Parteien, teilweise auch mit Auslandsbezug.