Gerade bei einem komplexeren Straftatbestand wie der Geldwäscherei und der in "Money Mule-Fällen" relevanten Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers von Bedeutung. Umso wichtiger erscheint daher eine Besprechung mit einem Anwalt vor der ersten Einvernahme, um das Aussageverhalten, insbesondere die Frage wann und ob die Aussage verweigert werden soll, festzulegen (vgl. DAMIAN BOLL, "Verteidigung der ersten Stunde" gemäss schweizerischer StPO, in: ZStV – Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 2020, S. 107 ff. mit weiteren Hinweisen). -8-