Weiter konnte sich die Beschwerdeführerin im erwähnten Bundesgerichtsfall bereits in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen ausführlich und differenziert zu den Tatvorwürfen äussern und hat dabei die Frage, ob sie den Beizug eines Anwalts wünsche oder eine amtliche Verteidigung beantragen wolle, verneint. Vorliegend wurde bislang jedoch noch keine Einvernahme durchgeführt. Gerade bei einem komplexeren Straftatbestand wie der Geldwäscherei und der in "Money Mule-Fällen" relevanten Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers von Bedeutung.