Aus dem unbedarften Vorgehen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er über kein ausreichendes Verständnis zur selbstständigen Führung des vorliegenden Falls verfügt. Aus dem Fakt, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Siegelungsgesuch sowie ein Gesuch um eine amtliche Verteidigung stellte, lässt sich keine ausreichende Fähigkeit zur selbstständigen Prozessführung ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ratschläge "seines" Anwalts E._____ handelte (act. 1.5.1 0007). Das Vorliegen eines Mandatsverhältnis ist jedoch angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers sowie der verpassten Frist im Entsiegelungsverfahren äusserst unwahrscheinlich.