Weiter richtete der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch um amtliche Verteidigung bei einer unzuständigen Stelle und wiederum formungültig ein (act. 1.5.1 0006). Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft bat der Beschwerdeführer sodann "das Gericht" um wohlwollende Prüfung seines Antrags auf amtliche Verteidigung. Dies als Reaktion auf die Verfügung vom 16. Juli 2025 des Obergerichts, mit welcher die Kantonale Staatsanwaltschaft zur Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Aus dem unbedarften Vorgehen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er über kein ausreichendes Verständnis zur selbstständigen Führung des vorliegenden Falls verfügt.