werden, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum obenerwähnten Fall – keine Prozesserfahrung hat. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen Prozessgeschichte wider. So reichte der Beschwerdeführer sein Siegelungsgesuch per E-Mail ein und musste daraufhin auf die Formvorschriften von Art. 110 StPO aufmerksam gemacht werden (act. 1.5.1 0002). Da der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren sodann innert Frist keine Stellungnahme einreichte, galt sein Siegelungsgesuch gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO als zurückgezogen (act. 3.1 0007 ff.). Weiter richtete der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch um amtliche Verteidigung bei einer unzuständigen Stelle und wiederum formungültig ein (act.