Der Beschwerdeführer mag zwar – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Geldwäscherei – im polizeilichen System verzeichnet sein (act. 1.3.2 0014), sein Strafregisterauszug enthält aber – abgesehen vom vorliegenden Strafverfahren – keine Einträge (act. 2.1). Es muss daher davon ausgegangen -7-