Sie sei zudem deutscher Muttersprache und in der Lage, Mitteilungen und Entscheide der Strafbehörden zu verstehen. Mit Blick auf das relativ geringe zu erwartende Strafmass dürfe somit von ihr erwartet werden, auch die rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Straffalls selber zu bewältigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.4.2). 3.4.2. Neben der Deliktsumme, welche im Bundesgerichtsfall 7B_1092/2024 Fr. 11'000.00 betrug, unterscheidet sich der vorliegende Fall in mehreren anderen Punkten.