Insbesondere sei die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz in der Lage gewesen, sich in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen zu den Tatvorwürfen ausführlich und differenziert zu äussern, was zwangsläufig ein entsprechendes Verständnis voraussetze. Die Frage, ob sie einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen und die amtliche Verteidigung beantragen wolle, habe sie dabei jeweils ausdrücklich verneint und sie sei bereit gewesen, ohne anwaltliche Vertretung Aussagen zu machen. Sie sei zudem deutscher Muttersprache und in der Lage, Mitteilungen und Entscheide der Strafbehörden zu verstehen.