Dies bringe eine erhöhte rechtliche Komplexität mit sich. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die damalige Beschwerdeführerin – der es eine gewisse Prozesserfahrung aufgrund ihrer Vorstrafen attestierte – jedoch aus, dass nichtsdestoweniger die rechtlichen Schwierigkeiten nicht derart gross scheinen würden, dass sie eine rechtliche Verbeiständung im Strafverfahren erfordern würden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz in der Lage gewesen, sich in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen zu den Tatvorwürfen ausführlich und differenziert zu äussern, was zwangsläufig ein entsprechendes Verständnis voraussetze.