3.4. 3.4.1. Hinsichtlich "Money Mule-Fällen" hat das Bundesgericht zuletzt ausgeführt, dass es nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Tatbestand der Geldwäscherei tendenziell schwerer zu verstehen sei als andere Straftatbestände. Ausserdem bestehe beim Phänomen "Money Mule" im Besonderen nicht selten die Schwierigkeit, eventualvorsätzliches Handeln von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Dies bringe eine erhöhte rechtliche Komplexität mit sich.