vom 23. Oktober 2023 E. 2.3.3) zumindest als erheblich. Da vorliegend noch keine Einvernahmen durchgeführt wurden und auch sonst anhand der Akten keine Schlüsse hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale gezogen werden können, scheint für die Bewertung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, der Deliktsbetrag umso entscheidender. Ob nach dem Gesagten bei einem Betrag von beinahe Fr. 90'000.00 weiterhin von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann, scheint nicht gesichert. Zumindest kann aber nicht von einem offensichtlichen Bagatelldelikt gesprochen werden.