5.1 0005 und 0098). Abgesehen von der ungewöhnlichen Höhe fällt bei diesen Zahlungen auf, dass sie dem Konto des Beschwerdeführers bereits kurz darauf, am 11. und 12. Oktober 2023 respektive am 16. Oktober 2023 wieder belastet wurden, offenbar mittels Barbezug (act. 5.1 0005 f. und 0098 f.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess zu diesen beiden Zahlungen am 11. März 2025 einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. 1.4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dieser Auftrag bereits abgeschlossen ist, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch diese beiden Zahlungen unter dem Verdacht der Geldwäscherei stehen.