Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst erklärt – das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist und noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Beschwerdeantwort, S. 2). Derzeit besteht laut Kantonaler Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Beschwerdeführer für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 sein Bank- bzw. Postkonto zur Verfügung gestellt hat, wobei weiter ermittelt wird, ob er seine Konten auch für andere Transaktionen als "Money Mule" verwendet hat (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2).