Hinsichtlich des zu erwartenden Strafmasses darf sich die Beschwerdeinstanz nicht alleine auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft verlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst erklärt – das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist und noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Beschwerdeantwort, S. 2).