3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft zieht in Betracht, bei Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit einem Strafmass von weniger als vier Monaten zu erlassen (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2). Hinsichtlich des zu erwartenden Strafmasses darf sich die Beschwerdeinstanz nicht alleine auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft verlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.3).