Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen.