Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft geben könne oder welche komplexen juristischen Probleme sich daraus ergeben würden. Eine amtliche Verteidigung scheine auch diesbezüglich nicht geboten. Sodann sei von einem geringen Strafmass von weniger als vier Monaten auszugehen. Es handle sich somit um einen Bagatellfall. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Bedürftigkeit eingereicht. 2.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 25. Juli 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen in seiner Beschwerde. -4-