Das Strafverfahren sei noch nicht weit fortgeschritten und es habe insbesondere noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Bei einer solchen würden sprachliche und inhaltliche Schwierigkeiten durch Beizug eines Dolmetschers gelöst, die Notwendigkeit eines Verteidigers zum Verständnis der nicht komplexen Vorwürfe bestehe nicht. Der über die Konten des Beschwerdeführers abgewickelte Zahlungsverkehr stelle eine alltägliche Angelegenheit dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft geben könne oder welche komplexen juristischen Probleme sich daraus ergeben würden.