2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, nach jetzigem Kenntnisstand handle es sich nicht um ein besonderes komplexes Geldwäschereiverfahren. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe zwei Konten für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 zur Verfügung gestellt und dadurch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung derselben vereitelt. Das Strafverfahren sei noch nicht weit fortgeschritten und es habe insbesondere noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden können.