2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge weder über die finanziellen Mittel noch über die nötige rechtliche Erfahrung, um sich in diesem Strafverfahren angemessen verteidigen zu können. Es gehe um komplexe Vorwürfe mit mehreren Transaktionen und Bankkonten und er sehe sich ausserstande, seine Interessen ohne professionelle Hilfe zu vertreten.