2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es gehe insbesondere um die Klärung von verschiedenen Geldflüssen auf zwei Konten des Beschwerdeführers und des Verbleibs der Gelder sowie die Ermittlung, ob das Konto des Beschwerdeführers auch sonst als "Money Mule-Konto" verwendet worden sei. Aktuell werde davon ausgegangen, bei Erhärtung des Tatverdachts einen Strafbefehl zu erlassen.