Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.180 (STA.2023.459) Art. 285 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber i.V. F. Steiner Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2025 gegenstand betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (fortan: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Verfahrensnummer KSTA ST.2023.459). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. 2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 8. Juli 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Be- willigung einer amtlichen Verteidigung. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut ver- nehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Vertei- digung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Der Beschwerde- führer ist durch die Nichtgewährung der von ihm beantragten amtlichen Verteidigung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -3- 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es gehe insbesondere um die Klärung von verschiedenen Geldflüssen auf zwei Konten des Beschwerdeführers und des Verbleibs der Gelder sowie die Ermittlung, ob das Konto des Beschwerdeführers auch sonst als "Money Mule-Konto" verwendet worden sei. Aktuell werde davon ausgegangen, bei Erhärtung des Tatverdachts einen Strafbefehl zu erlas- sen. Angesichts des geringen Strafmasses könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die rechtlichen Schwierigkeiten – wobei keine be- sonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien – selbst bewältige. Entsprechend handle es sich um einen Bagatellfall. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er verfüge weder über die finanziellen Mittel noch über die nötige rechtliche Erfahrung, um sich in diesem Straf- verfahren angemessen verteidigen zu können. Es gehe um komplexe Vor- würfe mit mehreren Transaktionen und Bankkonten und er sehe sich aus- serstande, seine Interessen ohne professionelle Hilfe zu vertreten. 2.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, nach jetzigem Kenntnisstand handle es sich nicht um ein besonderes komplexes Geldwäschereiverfahren. Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe zwei Konten für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 zur Verfügung gestellt und dadurch die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung derselben vereitelt. Das Straf- verfahren sei noch nicht weit fortgeschritten und es habe insbesondere noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden können. Bei einer solchen würden sprachliche und inhaltliche Schwierig- keiten durch Beizug eines Dolmetschers gelöst, die Notwendigkeit eines Verteidigers zum Verständnis der nicht komplexen Vorwürfe bestehe nicht. Der über die Konten des Beschwerdeführers abgewickelte Zahlungsver- kehr stelle eine alltägliche Angelegenheit dar. Es sei nicht ersichtlich, wes- halb der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft geben könne oder welche komplexen juristischen Probleme sich daraus ergeben würden. Eine amtli- che Verteidigung scheine auch diesbezüglich nicht geboten. Sodann sei von einem geringen Strafmass von weniger als vier Monaten auszugehen. Es handle sich somit um einen Bagatellfall. Im Weiteren habe der Be- schwerdeführer keine Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Bedürftig- keit eingereicht. 2.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 25. Juli 2025 wiederholte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen in seiner Beschwerde. -4- 3. 3.1. Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor- liegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschul- digten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu er- warten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (vom Bundesgericht auch als "relativ schwer" bezeichnet, vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Ein- zelfalls zu berücksichtigen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 124 I 185 E. 2c). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be- troffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein be- sonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbe- sondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte oder man- gelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelik- ten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfas- sungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung -5- verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft zieht in Betracht, bei Erhärtung des Tat- verdachts gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit einem Straf- mass von weniger als vier Monaten zu erlassen (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2). Hinsichtlich des zu erwartenden Strafmas- ses darf sich die Beschwerdeinstanz nicht alleine auf die Einschätzung der Staatsanwaltschaft verlassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.3). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selbst erklärt – das Strafverfahren noch nicht weit fortgeschritten ist und noch keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde (Beschwerdeantwort, S. 2). Derzeit besteht laut Kantonaler Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Be- schwerdeführer für inkriminierte Geldflüsse von ca. Fr. 13'000.00 sein Bank- bzw. Postkonto zur Verfügung gestellt hat, wobei weiter ermittelt wird, ob er seine Konten auch für andere Transaktionen als "Money Mule" verwendet hat (angefochtene Verfügung S. 2; Beschwerdeantwort S. 2). Neben den bereits von der Kantonalen Staatsanwaltschaft erwähnten Zah- lungen von B._____, C._____ und D._____ im Umfang von insgesamt ca. Fr. 13'000.00 fallen bei Durchsicht der Konten des Beschwerdeführers weitere Transaktionen auf, insbesondere die Gutschrift vom 10. Okto- ber 2023 über Fr. 39'271.05 mit der Mitteilung "aaa" und die Gutschrift vom 13. Oktober 2023 über Fr. 37'174.14 mit der Mitteilung "bbb", jeweils auf das Privat Konto IBAN ccc des Beschwerdeführers (act. 5.1 0005 und 0098). Abgesehen von der ungewöhnlichen Höhe fällt bei diesen Zahlun- gen auf, dass sie dem Konto des Beschwerdeführers bereits kurz darauf, am 11. und 12. Oktober 2023 respektive am 16. Oktober 2023 wieder be- lastet wurden, offenbar mittels Barbezug (act. 5.1 0005 f. und 0098 f.). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erliess zu diesen beiden Zahlungen am 11. März 2025 einen delegierten Ermittlungsauftrag an die Polizei (act. 1.4.1). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass dieser Auftrag bereits abgeschlossen ist, weshalb davon ausgegangen wird, dass auch diese bei- den Zahlungen unter dem Verdacht der Geldwäscherei stehen. Dadurch erhöht sich die Summe der potenziell gewaschenen Gelder von ca. Fr. 13'000.00 auf beinahe Fr. 90'000.00. Damit würde zwar die für ei- nen schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB – neben der Bedin- gung der Gewerbsmässigkeit – relevante Umsatzschwelle, welche bei Fr. 100'000.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1), noch knapp nicht überschritten werden, jedoch taxierte das Obergericht des Kantons Aargau in der Vergangenheit Beträge von € 64'000.00 (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.119 vom 13. Oktober 2022 E. 4.2) oder Fr. 34'336.04 (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.310 -6- vom 23. Oktober 2023 E. 2.3.3) zumindest als erheblich. Da vorliegend noch keine Einvernahmen durchgeführt wurden und auch sonst anhand der Akten keine Schlüsse hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale gezogen werden können, scheint für die Bewertung, ob es sich um einen Bagatellfall handelt, der Deliktsbetrag umso entscheidender. Ob nach dem Gesagten bei einem Betrag von beinahe Fr. 90'000.00 weiterhin von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann, scheint nicht gesichert. Zumindest kann aber nicht von einem offensichtlichen Bagatelldelikt gesprochen wer- den. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich "Money Mule-Fällen" hat das Bundesgericht zuletzt ausgeführt, dass es nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Tatbestand der Geld- wäscherei tendenziell schwerer zu verstehen sei als andere Straftatbe- stände. Ausserdem bestehe beim Phänomen "Money Mule" im Besonde- ren nicht selten die Schwierigkeit, eventualvorsätzliches Handeln von be- wusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Dies bringe eine erhöhte rechtliche Komplexität mit sich. Das Bundesgericht führte mit Blick auf die damalige Beschwerdeführerin – der es eine gewisse Prozesserfahrung aufgrund ih- rer Vorstrafen attestierte – jedoch aus, dass nichtsdestoweniger die recht- lichen Schwierigkeiten nicht derart gross scheinen würden, dass sie eine rechtliche Verbeiständung im Strafverfahren erfordern würden. Insbeson- dere sei die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Feststel- lung der Vorinstanz in der Lage gewesen, sich in mehreren, teils detaillier- ten Einvernahmen zu den Tatvorwürfen ausführlich und differenziert zu äussern, was zwangsläufig ein entsprechendes Verständnis voraussetze. Die Frage, ob sie einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen und die amtli- che Verteidigung beantragen wolle, habe sie dabei jeweils ausdrücklich verneint und sie sei bereit gewesen, ohne anwaltliche Vertretung Aussagen zu machen. Sie sei zudem deutscher Muttersprache und in der Lage, Mit- teilungen und Entscheide der Strafbehörden zu verstehen. Mit Blick auf das relativ geringe zu erwartende Strafmass dürfe somit von ihr erwartet wer- den, auch die rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Straffalls sel- ber zu bewältigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.4.2). 3.4.2. Neben der Deliktsumme, welche im Bundesgerichtsfall 7B_1092/2024 Fr. 11'000.00 betrug, unterscheidet sich der vorliegende Fall in mehreren anderen Punkten. Der Beschwerdeführer mag zwar – wenn auch nicht im Zusammenhang mit Geldwäscherei – im polizeilichen System verzeichnet sein (act. 1.3.2 0014), sein Strafregisterauszug enthält aber – abgesehen vom vorliegenden Straf- verfahren – keine Einträge (act. 2.1). Es muss daher davon ausgegangen -7- werden, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum obenerwähnten Fall – keine Prozesserfahrung hat. Dies spiegelt sich auch in der bisherigen Prozessgeschichte wider. So reichte der Beschwerdeführer sein Siege- lungsgesuch per E-Mail ein und musste daraufhin auf die Formvorschriften von Art. 110 StPO aufmerksam gemacht werden (act. 1.5.1 0002). Da der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren sodann innert Frist keine Stellungnahme einreichte, galt sein Siegelungsgesuch gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO als zurückgezogen (act. 3.1 0007 ff.). Weiter richtete der Be- schwerdeführer sein erstes Gesuch um amtliche Verteidigung bei einer un- zuständigen Stelle und wiederum formungültig ein (act. 1.5.1 0006). Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an die Kantonale Staatsanwaltschaft bat der Beschwerdeführer sodann "das Gericht" um wohlwollende Prüfung seines Antrags auf amtliche Verteidigung. Dies als Reaktion auf die Verfügung vom 16. Juli 2025 des Obergerichts, mit welcher die Kantonale Staatsan- waltschaft zur Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Aus dem unbedarf- ten Vorgehen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er über kein ausreichendes Verständnis zur selbstständigen Führung des vorlie- genden Falls verfügt. Aus dem Fakt, dass der Beschwerdeführer überhaupt ein Siegelungsgesuch sowie ein Gesuch um eine amtliche Verteidigung stellte, lässt sich keine ausreichende Fähigkeit zur selbstständigen Pro- zessführung ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ratschläge "seines" Anwalts E._____ handelte (act. 1.5.1 0007). Das Vorliegen eines Mandatsverhältnis ist jedoch angesichts der Eingaben des Beschwerdeführers sowie der verpassten Frist im Entsiegelungsverfahren äusserst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der aus Q._____ stammende Beschwerdeführer grund- sätzlich auf Englisch kommuniziert. Die jeweiligen Eingaben auf Deutsch scheinen mit Hilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 war deutscher Muttersprache. Weiter konnte sich die Beschwerdeführerin im erwähnten Bundesgerichts- fall bereits in mehreren, teils detaillierten Einvernahmen ausführlich und dif- ferenziert zu den Tatvorwürfen äussern und hat dabei die Frage, ob sie den Beizug eines Anwalts wünsche oder eine amtliche Verteidigung beantragen wolle, verneint. Vorliegend wurde bislang jedoch noch keine Einvernahme durchgeführt. Gerade bei einem komplexeren Straftatbestand wie der Geld- wäscherei und der in "Money Mule-Fällen" relevanten Unterscheidung zwi- schen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz ist das Aussagever- halten des Beschwerdeführers von Bedeutung. Umso wichtiger erscheint daher eine Besprechung mit einem Anwalt vor der ersten Einvernahme, um das Aussageverhalten, insbesondere die Frage wann und ob die Aussage verweigert werden soll, festzulegen (vgl. DAMIAN BOLL, "Verteidigung der ersten Stunde" gemäss schweizerischer StPO, in: ZStV – Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, 2020, S. 107 ff. mit weiteren Hinweisen). -8- 3.5. Zusammengefasst lässt sich zur Schwierigkeit des vorliegenden Falls sa- gen, dass dem Beschwerdeführer ein komplexeres Delikt vorgeworfen wird, wobei insbesondere die Schwierigkeit, bewusste Fahrlässigkeit von eventualvorsätzlichem Handeln abzugrenzen, besteht. Zusätzlich handelt es sich – die Komplexität erhöhend – um Zahlungen von mehreren ver- schiedenen Parteien, teilweise auch mit Auslandsbezug. So hat die Zah- lung mit der Mitteilung "aaa" (vgl. E. 3.3) ihren Ursprung vermutlich in Eng- land, was dadurch indiziert wird, dass es sich bei der in der Mitteilung ge- nannten F._____ um ein englisches Unternehmen handelt und der eben- falls in der Mitteilung genannte [...] – die ehemalige Adresse der F._____ – ebenfalls in England liegt (vgl. https://find-and-update.company-informa- tion.service.gov.uk/[...]). Die Zahlung mit der Mitteilung "bbb" (vgl. E. 3.3) weist aufgrund der Währung und dass es sich um eine "SEPA-Standard"- Zahlung (Single Euro Payments Area) handelt ebenfalls Auslandsbezug auf. Zudem wurde auch die E-Mail-Adresse, welche für den Betrug an B._____ benutzt wurde, in Nigeria erstellt (act. 1.3.1 0010 und 0021). Die ebengenannten Auslandsbezüge könnten das Verfahren weiter verkompli- zieren. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Dolmetscher bestellt würde, ist fraglich, inwieweit er in der Lage ist, ohne anwaltliche Unterstüt- zung die Akten zu studieren, Beweisanträge zu stellen und bei den aufge- worfenen Rechtsfragen seine Argumente gezielt vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.5). 3.6. Daraus ergibt sich, dass bis zu weiteren Erkenntnissen aus dem Ermitt- lungsauftrag vom 11. März 2025 (act. 1.4.1) und einer Einvernahme die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Mit- tellosigkeit (vgl. E. 4), gegeben sind. Es ist an dieser Stelle daran zu erin- nern, dass diese widerrufen werden kann, wenn nach Erfüllung des Ermitt- lungsauftrags und Durchführung der Einvernahme die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben sind (Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.3). 4. 4.1. Anders als eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (not- wendige Verteidigung) setzt eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stets den Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit voraus (BGE 139 IV 113 E. 5.1). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzei- gen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Ob- liegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. An die klare und gründli- che Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderun- gen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Urteil des Bun- desgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). -9- 4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, seine Einkünfte aus Temporärarbeit wür- den für die Bezahlung eines Anwaltes nicht ausreichen, da er laufende Aus- gaben wie Miete und Krankenkasse habe (Stellungnahme vom 25. Juli 2025). Unterlagen, mit denen er seine Mittellosigkeit darlegt, reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Zwar lässt sich aus den im Verfah- ren liegenden Steuerunterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittels Temporärarbeit ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt (act. 2.2), seiner Substantiierungspflicht kommt er damit jedoch nicht nach, zumal auch keine Nachweise seiner finanziellen Verpflichtungen vorliegen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid die vom Beschwer- deführer behauptete Mittellosigkeit zu prüfen. 4.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer fehlende finanzielle Mittel geltend mache, aber diesbezüglich, soweit ihr bekannt sei, keinerlei Unterlagen eingereicht habe. Zwar obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre finanziellen Verhältnisse substanziiert darzulegen. Unbeholfene Rechtssuchende sind aber auf die zur Beurteilung eines Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen so- wie die Folgen ihrer Säumigkeit hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2). Dass die Kantonale Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einreichung aussagekräftiger Un- terlagen aufgefordert hätte, wird von ihr nicht behauptet. Folglich kann das Gesuch derzeit nicht, wie von ihr mit Beschwerdeantwort offenbar gemeint, mangels Substantiierung abgewiesen werden. Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Kanto- nale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2025 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli F. Steiner