1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschlagnahme der Unterlagen der D._____ auf die Kontoauszüge der auf den Namen des Beschwerdeführers laufenden Konten (act. 5.7 104- 119; act. 5.7 161-175; act. 5.7 230-274) beschränkt wird. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die übrigen Unterlagen zu den Bankbeziehungen des Beschwerdeführers mit der D._____ an die D._____ auszuhändigen. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.