Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'920.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen (praxisgemäss 3 % der Entschädigung, § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit ein Honorar von total (gerundet) Fr. 2'137.80, welches zur Hälfte mit Fr. 1'068.90 durch die Staatskasse zu tragen und dem freigewählten Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichten ist. 7.3. Dem Beschuldigten, der nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, ist keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: