Der Beschwerdeführer hatte sich in seiner 16-seitigen (bzw. in der Sache rund elfseitigen) Beschwerde mit der Beschlagnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft erscheint ein Aufwand von acht Stunden angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'920.00.