7.2. 7.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren im Umfang seines Obsiegens aus der Staatskasse zu entschädigen (Art.436 Abs. 2 StPO), wobei diese Entschädigung dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers auszurichten ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenan- - 14 - satz beträgt Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht.