7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise, während die Kantonale Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerdeanträgen entsprechend teilweise unterliegt. Der Beschuldigte wurde nicht als Partei ins Beschwerdeverfahren einbezogen und ist nicht kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.