5.7 161-175; act. 5.7 230-274) als Beweismittel auf, was angesichts der geringen Eingriffsintensität in die Rechte des Beschwerdeführers als verhältnismässig im engeren Sinne zu taxieren ist. Entsprechend ist die Beschlagnahme hinsichtlich sämtlicher übrigen bei der D._____ edierten Unterlagen aufzuheben. Nachdem die D._____ diese Unterlagen im Zuge der am 4. Juni 2024 erlassenen Editionsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft herausgab, ist die D._____ als an den Unterlagen berechtigt zu erachten und sind diese daher an die D._____ auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO).