5.4. Soweit die Kantonale Staatsanwaltschaft die bei der D._____ eingeholten und mit angefochtener Verfügung beschlagnahmten Unterlagen als zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erforderlich bezeichnet (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.1), kann ihr nicht gefolgt werden. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können ohne Weiteres durch den Beizug seiner aktuellen Steuerakten geprüft werden und erfordern mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip keine umfassende Prüfung sämtlicher seiner bei der D._____ vorhandenen Konten bzw. Konto- und Vermögensauszüge.